Arbeitsmedizin für Unternehmen

GESUNDHEITSVORSORGE AM ARBEITSPLATZ

Arbeitsmedizin für Unternehmen

Die physische und psychische Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen zu erhalten und zu fördern, die Vorbeugung und Erkennung arbeitsbedingter Risikofaktoren, die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich individueller und betrieblicher Gesundheitsberatung, eine berufliche Eingliederung nach länger dauerndem krankheitsbedingtem Ausfall zu begleiten sowie die berufsfördernde Rehabilitation ist Ziel einer wirksamen Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz.

Grundlage dafür ist immer die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen.

Der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens ist sowohl von der fachlichen Kompetenz der Mitarbeiter als auch von der Motivation, der Kreativität, dem Wohlbefinden und der Gesundheit der Mitarbeiter abhängig. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, die Beschäftigungsfähigkeit ihrer Mitarbeiter zu verbessern. Wirksam und nachhaltig gelingt dies im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM).

Betriebliches Gesundheitsmanagement ist ein systematischer Prozess unter Einbeziehung aller betrieblichen Strukturen mit dem Ziel, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter zu erhalten und zu fördern.

Betriebliches Gesundheitsmanagement kann helfen, die Motivation der Mitarbeiter zu steigern und die Produktivität zu erhöhen, Ausfallzeiten zu senken und die Kundenorientierung sowie das Unternehmensimage zu verbessern.

Betriebsärzte bieten Unternehmen:

 

  • Arbeitsmedizinische Beratung – umfassend und kompetent
  • Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes
  • Aktuelle Fachinformationen
  • Beratung zur betrieblichen Gesundheitsförderung und zum betrieblichen Gesundheitsmanagement
  • Beratung in arbeitsorganisatorischen Fragen
  • Konfliktberatung

Wen dürfen Unternehmen als Betriebsarzt bestellen?

Nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin können als Betriebsarzt bestellt werden.

Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin können unter der Betreuung und Verantwortung eines weiterbildungsbefugten Arztes betriebsärztlich tätig werden (einschließlich Vorsorge, Begehungen, Mitwirkung ASA).

Betriebsarzt-Suche

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Vertragsgestaltung

Im § 2 ASiG ist festgelegt, worauf Unternehmen bei der Bestellung eines Betriebsarztes achten müssen.

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Aufgabenfelder von Betriebsärzten

Die Aufgaben von Betriebsärzten sind im Wesentlichen im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz, ASiG) niedergelegt. Hierin ist ganz generell festgelegt, dass der Betriebsarzt den Unternehmer „in allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes“ zu beraten hat.

Betriebsärzte haben insbesondere den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, bei

  • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen sowie sanitären Einrichtungen
  • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln
  • arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung
  • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung
  • der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess
  • der Beurteilung von Arbeitsbedingungen
  • die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten

Betriebsärzte tragen Sorge für die Durchführung des Arbeitsschutzes und die Unfallverhütung und sind im Zusammenhang damit zuständig dafür,

  • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitsgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken
  • auf die Benutzung von Körperschutzmitteln zu achten
  • Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitsgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechen verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Verfahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken