Gebühren und Steuern
Gebührenordnung für Ärzte
Bereits 2010 erarbeitete der VDBW eine Gebührenaufstellung nach der GOÄ zu den damals gültigen arbeitsmedizinischen Untersuchungen nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen. Auch wenn diese G-Sätze heute keine Rechtsverbindlichkeit haben, da die Rechtsgrundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist, kann diese Aufstellung eine Orientierung bieten.
Abrechnung von Laborleistungen
Angestoßen durch das Urteil des BGH (1 StR 45/11 – 25. Januar 2012) zum Thema Abrechnung für nicht persönlich erbrachte (Labor-) Leistungen begann eine intensive Diskussion in unserem Berufsstand, wie eine rechtssichere Abrechnung erfolgen kann. Verschiedene rechtliche Aspekte wie Anwendung der GOÄ, höchstpersönliche Leistungserbringung, Leistungstransparenz und Schutz medizinischer Daten wirken teilweise konträr und verwirrend.
Eine Einzelabrechnung nach GOÄ widerspricht der Schweigepflicht.
Achtung: Laborleistungen MIII (z.B. Hepatitisserologie) darf nicht direkt abgerechnet werden.
Der VDBW empfiehlt, Pauschalen zu vereinbaren.
Mit der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vom 08.03.2001 zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Abs.14 UStG veränderte sich die Umsatzsteuerverpflichtung für Ärzte. Grundlage war das EuGH-Urteil vom 14.09.2000, wonach Leistungen eines Arztes nur dann steuerfrei waren, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Die betriebsärztliche Tätigkeit wurde damit überwiegend als umsatzsteuerpflichtig eingeschätzt und Einstellungsuntersuchungen, Untersuchungen für Feuerwehr-, Flug- oder Tauchtauglichkeit der Umsatzsteuerpflicht unterstellt. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums waren damit Leistungen, die Betriebsärzte im Rahmen des § 3 Abs. 1, 3 und 4 ASiG erbringen, umsatzsteuerpflichtig. Leistungen von Betriebsärzten für Vorsorgeuntersuchungen blieben dann umsatzsteuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stand.
Ärztliche Untersuchungen, die zu dem Zweck durchgeführt werden, einem Arbeitgeber Entscheidungen über Einstellungen oder über die Aufgaben, die ein Arbeitnehmer wahrnehmen kann, zu ermöglichen, sollen in erster Linie dem Arbeitgeber eine Entscheidungsfindung ermöglichen. Diese Leistungen fallen daher nicht unter die von der Steuer befreiten Heilbehandlungen.
Das Finanzgericht Berlin hat in einem Urteil vom 16.11.2004 dargelegt, dass die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen – mit Ausnahme von Einstellungsuntersuchungen – in erster Linie der Krankheitsvorbeugung und -erkennung sowie der Beobachtung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer dienen. Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen waren somit von der Umsatzsteuer befreit. Der Bundesfinanzhof schloss sich in seinem Revisionsurteil vom 13. Juli 2006 dieser Würdigung an. Mit der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt 2007 Teil II (BMF v. 04.05.2007 - IV A 5 - S 7100/07/0011 - NWB Datenbank) war dieses Urteil auch für die anderen Finanzämter in vergleichbaren Fällen anwendbar.
An der bisherigen Auffassung einer einheitlichen Leistung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ASiG wurde nun nicht mehr festgehalten. Leistungen von Betriebsärzten, die nicht unter den Begriff der individuellen Behandlung oder Untersuchung fallen und die somit unter § 3, Abs. 1, 3 und 4 ASiG zu fassen sind, sind auch nicht umsatzsteuerfrei. Die Einsatzstunde des Betriebsarztes für allgemeine Leistungen nach ASiG (Begehungen, Beratung des Arbeitgebers) unterliegt damit der Umsatzsteuerpflicht. Unverändert umsatzsteuerpflichtig sind auch ärztliche Tätigkeiten wie Autoren- oder Vortragstätigkeiten.
Betriebsärztliche Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG sind gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, soweit sie nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen. Eine Wahlmöglichkeit, ob die Umsatzsteuerbefreiung anzuwenden ist oder darauf verzichtet werden kann, besteht nicht. Ein ggf. vereinbartes Gesamtentgelt für alle betriebsärztlichen Leistungen nach § 3 ASiG ist sachgerecht aufzuteilen.
Wie haben sich Ärzte zu verhalten?
Auch das ist geregelt, und zwar im § 19 Umsatzsteuergesetz. Danach wird aus Vereinfachungsgründen keine Umsatzsteuer erhoben, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr der steuerpflichtige Bruttoumsatz 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird (Kleinunternehmerregelung 2024 – das musst du beachten (gruenderplattform.de). Diese Ärzte zählen zu den Kleinunternehmern, sie dürfen in einem solchen Fall aber auch keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungsbetrag aufschlagen. Sie können beim zuständigen Finanzamt eine Befreiung beantragen. Gewerbesteuer fällt für freiberufliche Ärzte im Regelfall nicht an.
Schlagen Mediziner dennoch Umsatzsteuer auf, müssen sie diese gemeinsam mit einer Umsatzsteuervoranmeldung monatlich (bei Steuereinnahmen von mehr als 7500 Euro im Jahr) oder vierteljährlich (bei Steuereinnahmen von mehr als 1000 Euro im Jahr) innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Monats oder Kalendervierteljahres dem Finanzamt abgeben. Zudem ist am Jahresende eine Umsatzsteuererklärung fällig.
In einem solchen Fall sind Ärzte dann aber auch vorsteuerabzugsberechtigt, d. h. von allen Gegenständen, die für die Erstellung von Gutachten oder eben für arbeitsmedizinische Leistungen notwendig sind, können die gezahlten Umsatzsteuern von der eigenen Umsatzsteuerschuld erst einmal abgezogen werden.
Übereinstimmend empfehlen die Umsatzsteuerreferenten den Arbeitsmedizinern, die präventiven Leistungen, die man unter gutachterliche oder Sachverständigentätigkeit subsumieren könne, von den kurativen Leistungen sofort abzugrenzen und auf die präventiven Leistungen die Umsatzsteuer aufzuschlagen, soweit sie mehr als 22.000 Euro Umsatz im Jahr damit erwirtschaften. Auf keinen Fall sollten Ärzte, die weniger als 22.000 Euro Umsatz aus umsatzsteuerpflichtiger Tätigkeit haben, die Umsatzsteuer erheben, da diese stets abzuführen ist und dann fünf Jahre lang eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden muss.
In den aktuellen Veröffentlichungen der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 08.01.2013 und der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 15.01.2013 wird abweichend von bisherigen Aufstellungen die Untersuchung nach der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung als umsatzsteuerpflichtig bezeichnet.
Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach den G-Grundsätzen waren nach der bisherigen Rechtsauffassung von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Was hat sich durch die Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zum 31.10.2013 geändert? Im Mittelpunkt der ArbMedVV steht die Beratung des Mitarbeiters durch den Arzt. Diese Zielrichtung entspricht der bisherigen Auffassung der Finanzbehörden zur Befreiung von der Umsatzsteuer. Untersuchungen, die nicht in der ArbMedVV geregelt sind und die die Frage der Eignung oder Tauglichkeit beantworten sollen, sind der Interessenslage des Arbeitgebers zuzuordnen. Sie werden damit umsatzsteuerpflichtig. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem Steuerberater entsprechend abzustimmen.