Telearbeitsmedizin und Anbindung an die Telematik-Infrastruktur

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Telemedizin

In der Arbeitsmedizin gewinnt die Beratung der Beschäftigten immer mehr an Bedeutung. Mit Hilfe telearbeitsmedizinischer Methoden sollen nicht nur die vorhandenen Ressourcen optimiert, sondern auch eine angemessene und rechtskonforme Beratung der Beschäftigten sichergestellt werden.

Der Berufsverband Deutscher Betriebs- und Werksärzte hat 2016 einen ersten Leitfaden zur Telearbeitsmedizin erstellt und 2018 aktualisiert. Er beschreibt den aktuellen Standard zu telemedizinischen Anwendungen in der Arbeitsmedizin.

2018 hat der 121. Deutschen Ärztetag einer Änderung der ärztlichen Musterberufsordnung zugestimmt und das bisher geltende berufsrechtliche Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung aufgehoben. Voraussetzungen hierfür sind Aufklärung bzw. Einverständnis des Patienten und Beachtung der ärztlichen Sorgfalt. Die Bundesärztekammer hat hierzu auf ihrer Homepage Hinweise, Erläuterungen und FAQs veröffentlicht. Ferner hat die Bundesärztekammer ein Curriculum "Digitale Gesundheitsanwendungen in Praxis und Klinik" für Fortbildungsveranstaltungen der jeweiligen Landesärztekammern entwickelt. Aus unserer Sicht werden hier wichtige Grundlagen vermittelt bzw. vertieft.

In der arbeitsmedizinischen Beratungstätigkeit sowohl der Unternehmer wie auch der Beschäftigten sehen wir keine generellen Hindernisse für eine Beratung mit Unterstützung durch Kommunikationsmedien. Als betreuende Betriebsärzte sollten wir die Verantwortlichen des Betriebes und die Teilnehmer des Arbeitsschutzausschusses sowie die Arbeitsplätze persönlich kennen. Die Anwendung telemedizinischer Methoden und Praktiken ist also unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage in der Arbeitsmedizin möglich.

Grundvoraussetzung für die Einführung der Telearbeitsmedizin ist die Einhaltung jeweils allgemein anerkannter Qualitätsstandards, aber auch die Schaffung von räumlichen Gegebenheiten zur Wahrung der Privatsphäre des Beschäftigten, Sicherstellung der Verschwiegenheit und zur Gewährleistung eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Gespräches.

Die Einhaltung sicherer Übertragungswege, des Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht haben höchste Priorität. Mit neuen Betreuungsformen, wie der Telearbeitsmedizin, die die klassische Betreuung ergänzen, werden die Möglichkeiten für eine effektivere ärztliche Betreuung geschaffen.

Für uns Arbeitsmediziner(innen) heißt es nun, dies in die arbeitsmedizinische Welt umzusetzen. Dies ist eine Chance für die Arbeitsmedizin, um gerade in der Fläche die Versorgung zu verbessern.

Anbindung an die Telematik-Infrastruktur

 

Einigung mit dem GKV-Spitzenverband

Die drei arbeitsmedizinischen Fachverbände haben sich mit dem GKV-Spitzenverband auf die Kostenübernahme für die Anbindung von Betriebsärzten an die Telematikinfrastruktur geeinigt, was seit dem 1. Januar 2025 die Integration der Arbeitsmedizin in die Gesundheitsversorgung und Präventionsleistungen verbessert. Diese Anbindung ermöglicht einen effektiveren Zugriff auf elektronische Patientenakten und digitale Kommunikationssysteme, was den Informationsaustausch verbessert und die arbeitsmedizinische Versorgung effizienter macht. Die Vereinbarung unterstreicht die Rolle der Arbeitsmedizin im Gesundheitssystem, fördert die sektorübergreifende Integration und verbessert die Prävention und Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz. Mehr dazu in dazugehörigen Pressemitteilung.

 

Hinweise zur Einrichtung

Wenn Sie eine Anbindung an die Telematik-Infrastruktur als Betriebsärztin oder Betriebsarzt einrichten möchten, gibt es folgendes zu beachten:

Elektronischer Heilberufsausweis (eHBH)
Als Betriebsärztin oder Betriebsarzt benötigen Sie zunächst einen Elektronischen Heilberufsausweis (eHBH). Der elektronische Heilberufsausweis - auch eHBA oder eArztausweis weist die inhabende Person als Arzt oder Ärztin aus. Weitere Infos finden Sie hier. Informationen  zur Beantragung  finden Sie bei der Bundesärztekammer.

SMC-B-Karte
Die SMC-B-Karte ist der elektronische Praxisausweis (Security Module Card Typ B). Dieser stellt sicher, dass nur berechtigte Nutzer Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) erhalten. Deshalb müssen auch Betriebsärzte bei der Gematik GmbH Sie eine SMC-B-Karte beantragen. (Anträge für Betriebsärztefolgen noch).

Institutskennzeichen
Damit eine Abrechnung der Kosten für die Anbindung an die TI-Struktur mit den gesetzlichen Krankenkassen erfolgen kann ist ein Institutskennzeichen(IK-Nummer) notwendig, die Sie hier beantragen können.

Antragstellung beim GKV-Spitzenverband
Bevor Sie loslegen können, ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag beim GKV-Spitzenverband stellen.
Informationen hierzu finden Sie auf der Website.  (Antragsformular folgt noch).

Allgemeine Informationen zur ePA
Hier finden Sie Informationen zur elektronischen Patientenakte (ePA) für Nutzerinnen und Nutzer.

 

Hinweis zur Kostenerstattungspauschale

Die Kostenerstattungspauschalen für Betriebsärzte sind genau jene, die auch für die Vertragsärzte vorgesehen sind. Diese sind hier einsehbar. (Downloadbares Dokument „Ärzte“ unter „Aktuell gültige Finanzierungsvereinbarungen“)


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