Impfen


Impfen für Betriebsärzte - Was Sie wissen müssen


Auch Betriebsärzte, die nicht im VDBW organisiert sind, sowie arbeitsmedizinische Dienste, können dem Vertragsangebot jeweils zum ersten eines Monats kostenfrei beitreten. Alle Schutzimpfungen aus der Schutzimpfungs-Richtlinie nach § 20i Abs. 1 SGB V können erbracht und abgerechnet werden. Der Impfkatalog kann darüber hinaus von den Krankenkassen flexibel erweitert werden.

Siehe Liste "teilnehmende Krankenkassen (Downloads und Formulare unten) und zusätzlich AOK Plus
 

Die Abrechnung der Impfleistung erfolgt jeweils versichertenbezogen. Für die Abrechnung ist ein Institutskennzeichen erforderlich, welche Sie bitte zuvor beantragen. Die Abrechnung mit der AOK Niedersachsen und der AOK NordWest erfolgt derzeit direkt über eine Excel-Liste (siehe Vertragsanlage 5), für die übrigen Krankenkassen ist eine technische Abrechnung nach § 295 Abs. 1b SGB V verpflichtend. Voraussetzung ist die Einverständniserklärung zum Datenschutz des Impflings. Zur Abrechnung empfiehlt der VDBW die Deutsche Medizinrechenzentrum GmbH. Rückfragen dazu beantwortet Ihnen Boris Zagrebelsky zagrebelsky(at)dmrz.de.

Um der Impfvereinbarung beizutreten, senden Sie das vollständig ausgefüllte Beitrittsformular an den VDBW an michaela.stober(at)vdbw.de. Sie erhalten dann eine Bestätigung und eine Abschrift aller geschlossenen Verträge mit den jeweiligen Honorarvereinbarungen. Ein Beitritt ist immer zum ersten eines Monats möglich.

Von den Krankenkassen wird der Apothekeneinkaufspreis (AEK) zzgl. maximal 3% Aufschlag als Handling-Gebühr zzgl. MWSt. erstattet. Diese Preise finden sich in der Lauer-Taxe. Eine Aufstellung finden Sie z.B. auf den Internetseiten der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) unter Lauertaxe_151023_sortiert.pdf (dgaum.de). Zusätzlich erhalten Sie ein Honorar, je nach Krankenkassen zwischen 7,46 € und 18,12 €

Für die Schutzimpfung gibt es mehrere Anspruchsgrundlagen, die im konkreten Fall zu prüfen sind. Kosten für Gesundheitsschutzmaßnahmen dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen (Art. 6 Abs. 5 RL 89/391/EWG)[1]. Impfungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind Arbeitsschutzmaßnahmen. Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht dem Beschäftigten auferlegen (§ 3 Absatz 3 ArbSchG)[2]. Ist nach der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Impfung anzubieten, trägt der Arbeitgeber (grundsätzlich) die Kosten.

Im Rahmen der Gesundheitsreform trat 2007 das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung[3] in Kraft. Der § 20d dieses Gesetzes regelt den Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen. Damit wurden Impfungen zu Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Voraussetzung, Art und Umfang der Leistungen der Krankenkassen bestimmt der "Gemeinsame Bundesausschuss". Grundlage für die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses sind die Empfehlungen der STIKO.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat 2007 erstmals eine Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie)[4] beschlossen. Aus der Schutzimpfungs-Richtlinie ist im Einzelnen ersichtlich, welche Schutzimpfungen Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen sind. Impfungen, die von der STIKO empfohlen sind, werden üblicherweise von den Krankenkassen finanziert und sind beihilfefähig. Die Krankenkassen können in ihren Satzungs­leistungen die Kostenübernahme von weiteren Impfungen vorsehen, die nicht Bestandteil der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA sind. Hierzu können z.B. bestimmte Reiseschutz­impfungen zählen. Der G-BA hat am 01.12.2016/16.02.2017 beschlossen, dass berufliche Reiseimpfungen (auch) von der GKV getragen werden.

Bis zum 10.05.2019 waren jegliche Schutzimpfungen im Rahmen der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) [**] - bis auf Schutzimpfungen anlässlich von dienstlichen Auslandsreisen - keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Rahmen der Bestrebungen, generell die Impfquoten zu erhöhen, wurde diese Einschränkbarkeit im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes[5] mit Wirkung zum 11.05.2019 aufgehoben. Der Impfanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung gilt unabhängig davon, ob auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen (§ 20i Abs. 1 S. 1 SGB V und Bundestags-Drucksache 19/8351[6]). Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nummer 9 IfSG unabhängig davon, ob sie auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben; etwa aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften. Im Arbeitsschutzrecht sind Impfungen Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der oder die Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt. Sind die Voraussetzungen der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 6.5 [*] erfüllt, erhalten Personen ein Impfangebot als Beschäftigte vom Arbeitgeber unabhängig davon, ob sie als Versicherte einen Anspruch auch nach § 20i SGB V haben. Dieser Personenkreis kann nicht auf die jeweils andere Rechtsgrundlage verwiesen werden. Es gibt bezogen auf die Schutzimpfung keinen Vorrang.[7]

Wenn also ein Mitarbeitender sich nicht beim Betriebsarzt impfen lassen will, könnte er die beruflich indizierte Impfung zu Lasten der GKV durchführen lassen. Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, seine Beschäftigten hier z. B. an den Hausarzt im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu verweisen, der Kassenarzt kann somit auch keine Rechnung an den Arbeitgeber senden. Seit der Novellierung der ArbMedVV 2013 ist es nicht mehr Aufgabe des Arbeitgebers, die entsprechenden Schutzimpfungen zu veranlassen, sondern diese Aufgabe ist dem die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführendem Arzt  nach § 6 Abs. 2 S. 3 ArbMedVV zugewiesen wurden.



Dr. Uwe Gerecke, 15.12.2023
uwe.gerecke(at)vdbw.de

[*] BAuA - Regelwerk - AMR Nr. 6.5 Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
[**] ArbMedVV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
 

 


[1]Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (baden-wuerttemberg.de)

[2]BAuA - Regelwerk - AMR Nr. 6.5 Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

[3]Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag

[4]Schutzimpfungs-Richtlinie - Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de)

[5]BGBl. I 2019 S. 646 - Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG) - dejure.org

[6]Drucksache 19/8351 (bundestag.de) , Seite 173

[7]https://www.baua.de/DE/Die-BAuA/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AfAMed/pdf/Stellungnahme-Masernschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2


VDBW schließt Verträge mit Krankenkassen zur Durchführung und Abrechnung bei innerbetrieblichen Impfungen

Um das Schließen von Impflücken der Bevölkerung so leicht wie möglich zu machen, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch Betriebsärzte vor Ort weitere Impfungen auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen durchführen können, also über den streng arbeitsmedizinisch notwendigen Bedarf hinaus. Das ermöglicht grundsätzlich das 2015 in Kraft getretene Präventionsgesetz. Grundlage ist § 132e Abs. 1 in Verbindung mit § 20i Absatz 1 und 2 und § 92 Abs. 1 Nr. 15 SGB V. Danach schließen „die  Krankenkassen oder ihre Verbände  … mit den Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren Gemeinschaften Verträge ab. In diesen Verträgen … sind insbesondere Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von Schutzimpfungen, insbesondere durch die pauschale Bereitstellung von Impfstoffen, sowie Regelungen zur vereinfachten Abrechnung, insbesondere durch die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den Versichertenzahlen (Umlageverfahren) vorzusehen“.

 

Tatsächlich verweigern sich die gesetzlichen Krankenkassen aber diesem vereinfachten Verfahren. Zwar liegen inzwischen Verträge zwischen Krankenkassen und dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) e.V. als arbeitsmedizinischer Berufsverband sowie zwischen Krankenkassen und der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) als wissenschaftliche arbeitsmedizinische Fachgesellschaft vor. Damit haben Betriebsärzte und arbeitsmedizinische Dienste die Möglichkeit, Impfungen im Betrieb, die nicht im Rahmen des Arbeitsschutzes durchgeführt werden, zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen. Die Vergütung für die Impfung wird zwischen den Verbänden der Betriebsärzte und den Krankenkassen festgelegt.

 

Der Verband der Betriebs- und Werksärzte e.V. (VDBW), hat mit Betriebskrankenkassen, Allgemeinen Ortskrankenkassen, IKK und Mitglieder des vdek Verträge geschlossen. Diese sollen vor allem die Impfungen nach der Schutzimpfungsrichtlinie in den Betrieben fördern. Damit ist eine Abrechnung der Impfleistung möglich. Eine einfache Onlineabrechnung von Selektivverträgen nach §140a und Schutzimpfungen nach §132e SGB V wird durch das Deutsche Medizinrechenzentrum GmbH angeboten. Weitere Verträge mit den anderen Kassen sind in Verhandlung und werden in den nächsten Monaten folgen. Betriebsärzte bzw. arbeitsmedizinische Dienste, die den Verträgen beitreten wollen, zeigen dies der VDBW-Geschäftsstelle mittels einer schriftlichen Erklärung an. Eine Gebühr fällt hierbei nicht an. Ein Beitritt ist auch für Nichtmitglieder möglich.

 

Betriebsärzten ist es verwehrt, Impfstoffe als „Praxisbedarf“ zu beziehen. Sie müssen den Impfstoff in einer öffentlichen Apotheke kaufen, erstattet wird Ihnen nur der Apothekeneinkaufspreis plus (maximal) 3%. Das Risiko des Impfstoffmanagements liegt beim Betriebsarzt. Es gibt keine Regelung zum Verwurf, abgerechnet wird personengenau über einen (kostenpflichtigen) technischen Dienstleister. Das Honorar für die Impfung liegt im Regelfall zudem unter dem Honorar der Vertragsärzte. Das führt dazu, das bisher nur wenige Betriebsärzte von der Möglichkeit der Abrechnung mit den gesetzlichen Kassen Gebrauch machen.



Institutskennzeichen

Um am Abrechnungsverfahren teilnehmen zu können, benötigen Sie ein Institutskennzeichen (IK). Beantragen können Sie es z. B. der DGUV beantragen

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