Vereinbarung zur Rehabilitation mit DRV Bund
Nachdem im Lauf der vergangenen Jahre bereits einige Vereinbarungen zur Einbindung von Betriebs- und Werksärzten in den Rehabilitationsprozess mit verschiedenen Landesorganisationen der Deutschen Rentenversicherung abgeschlossen wurden, ist seit dem 1. Januar 2014 eine analoge Vereinbarung des VDBW mit dem DRV Bund in Kraft. Die Vereinbarung wurde am 11. Dezember letzten Jahres vom Direktor der DRV Bund Dr. Axel Reimann und von VDBW Präsident Dr. Wolfgang Panter in Berlin unterzeichnet.
Der medizinischen Rehabilitation liegt ein ganzheitlicher Ansatz zugrunde, der über das Erkennen, Behandeln und Heilen einer Krankheit hinaus die funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsprobleme eines Versicherten berücksichtigt. Das Ziel der medizinischen Rehabilitation ist es, im Einzelfall den bestmöglichen Rehabilitationserfolg im Sinne der Teilhabe an Familie, Arbeit, Gesellschaft und Beruf zu erzielen.
„Die medizinische Rehabilitation folgt hierbei dem Lebensweltansatz der ICF. Für die gesetzliche Rentenversicherung steht im Vordergrund ihrer rehabilitativen Bemühungen der Erhalt der Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten“, führt Dr. Axel Reimann die Erwägungen der DRV aus.
„Damit kommt dem Betriebsarzt durch die Kenntnis des beruflichen Umfeldes und der individuellen Gesundheitsproblematik des Versicherten bei der Einleitung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen und der Verzahnung mit Präventionsmaßnahmen eine wichtige Bedeutung zu“, so Dr. Wolfgang Panter. „Hierbei wird die besondere Situation älterer Beschäftigter beachtet“.
Ziel der Vereinbarung
Ziel der Vereinbarung ist es, den Betriebs- und Werksarzt in seiner Bedeutung für die frühzeitige Einleitung und Durchführung der medizinischen Rehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu stärken. Der Text der Vereinbarung ist in der Geschäftsstelle des VDBW erhältlich und wird in Kürze ebenfalls ins Intranet eingestellt.
Gegenstand der Vereinbarung
Beschäftigte, die betriebsärztlich betreut werden und Versicherte der DRV Bund sind, können bei der DRV Bund auf Antrag Leistungen erhalten. Voraussetzung ist, dass der Betriebs- bzw. Werksarzt, in Kenntnis des Gesundheitszustandes und der Arbeitsplatzbedingungen, die Möglichkeit und die Notwendigkeit von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschätzt und dem einzelnen betroffenen Beschäftigten die Beantragung von Teilhabeleistungen empfiehlt. In diesem Fall erklärt sich die DRV Bund bereit, bei der Antragsbearbeitung unter Würdigung des individuellen Rehabilitationsbedarfs und des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten Empfehlungen des Betriebs- bzw. Werksarztes zur Leistungserbringung und zur Durchführung zu berücksichtigen. Damit kommt den Betriebs- und Werkärzten eine wichtige Rolle in der Vorbereitung und Einleitung der Leistung zur Teilhabe zu.