Delegation betriebsärztlicher Leistungen
Betriebsärzte sind die einzigen Ärzte, die neben dem Patienten/Probanden immer auch die konkreten Arbeitsbedingungen kennen und die einzigen im Arbeitsschutz Tätigen, die neben der Beurteilung der Arbeitsbedingungen auch den individuellen Gesundheitszustand das Beschäftigen einschätzen können. Darüber hinaus erreichen Sie auch die noch gesunden Mitarbeiter und spielen hier eine wichtige Rolle in der Primärprävention. Daraus ergibt sich eine herausragende Rolle von der ganzheitlichen Prävention bis zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit im demografischen Wandel.
Mit zunehmendem Ärztemangel in allen medizinischen Bereichen ist die Diskussion, welche Leistungen nur von Ärzten selbst erbracht werden können und welche an nicht ärztliche Mitarbeiter delegierbar sind, ein aktuelles Thema. Auch in der betriebsärztlichen Betreuung wird diese Diskussion geführt.
Bereits 2008 wurde durch die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung zur „Persönlichen Leistungserbringung und den Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“ Stellung genommen (Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung Stand: 29.08.2008): „Die persönliche Leistungserbringung ist ein Kernelement freiberuflicher Tätigkeit. Sie prägt in besonderem Maße das Berufsbild des Arztes und unterstreicht, dass der Arzt seine Leistungen auf der Grundlage einer besonderen Vertrauensbeziehung erbringt. Persönliche Leistungserbringung bedeutet jedoch nicht, dass der Arzt jede Leistung höchstpersönlich erbringen muss. Sie erfordert vom Arzt aber immer, dass er bei Inanspruchnahme nichtärztlicher oder ärztlicher Mitarbeiter zur Erbringung eigener beruflicher Leistungen leitend und eigenverantwortlich tätig wird.“1
Das Ausüben der Heilkunde im umfassenden Sinne ist dem Arzt vorbehalten. Hierzu bedarf es der Approbation als Arzt oder einer ärztlichen Berufserlaubnis. Der Arztvorbehalt gilt gemäß § 4 ASiG grundsätzlich auch für alle betriebsärztliche Leistungen nach § 3 ASiG..
„Leistungen, die der Arzt wegen ihrer Art oder der mit ihnen verbundenen besonderen Gefährlichkeit für den Patienten, oder wegen der Umstände ihrer Erbringung, insbesondere der Schwere des Krankheitsfalles, nicht höchstpersönlich erbringen muss, darf er an nichtärztliche Mitarbeiter delegieren. Die Entscheidung, ob und an wen der Arzt eine Leistung delegiert, ob er den betreffenden Mitarbeiter ggf. besonders anzuleiten und wie er ihn zu überwachen hat, muss der Arzt von der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters abhängig machen.“ 1 Wir empfehlen hier, als nichtärztliche Mitarbeiter medizinische Fachangestellte mit einer Zusatzqualifikation gemäß Fortbildungscurriculum für medizinische Fachangestellte „Arbeits- und Betriebsmedizin“ der Bundesärztekammer einzusetzen.
Die Leistungsdelegation an nichtärztliche Mitarbeiter, deren Auswahl, Anleitung, Koordination und Kommunikation, Durchführungs- und Erfolgskontrolle sowie deren Dokumentation bleibt aber vollständig in der Verantwortung des zuständigen Betriebsarztes.
Weiterbildungsbefugte Betriebsärzte dürfen Leistungen an Ärzte in Weiterbildung delegieren.
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik hat in seiner Veröffentlichung ‚LV64‘ zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetz unter Punkt 2.1.6 dieses nochmals ausdrücklich klargestellt: „Geeignet im Sinne des § 4 ASiG sind Ärzte, die die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde nachgewiesen haben und somit die Berechtigung besitzen, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen oder die approbiert sind, sich in Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin befinden und unter der Betreuung und Verantwortung eines/einer weiterbildungsbefugten Arztes tätig werden.“ (www.Lasi-info.com).
Für die arbeitsmedizinische Vorsorgebescheinigung gilt die Regelung der AMR 6.3: „Abweichend von Absatz 1 kann ein Arzt in Weiterbildung zum Arzt für Arbeitsmedizin oder im Erwerb der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin die Vorsorgebescheinigung unterschreiben, wenn der verantwortliche weiterbildende Arzt die Aufgabe an ihn übertragen hat. In der Vorsorgebescheinigung muss der weiterbildende Arzt erkennbar sein (zum Beispiel durch Verwendung des Kopfbogens oder des Stempels des weiterbildenden Arztes und Unterschrift im Auftrag
Die Verantwortung liegt auch bei der Delegation an Ärzte in Weiterbildung weiterhin bei den weiterbildungsbefugten Ärzten.
Der VDBW hat 2012 einen Katalog der delegationsfähigen Leistungen erstellt, der sich zum damaligen Zeitpunkt auf die arbeitsmedizinischen Untersuchungen bezog.
Downloads