Problematik "amtliche" Gebührenordnung
Nicht zuletzt aus Qualitätssicherungsgründen wurde bereits 1997 von Ausschuss und Ständiger Konferenz „Arbeitsmedizin“ der Bundesärztekammer die Einführung einer einheitlichen Gebührentaxe für arbeitsmedizinische Leistungen als notwendig erachtet; die ungeachtet dessen, dass Arbeitsmediziner/Betriebsärzten grundsätzlich schon derzeit alle Möglichkeiten einer Honorarvereinbarung offen stehen.
Sie können mit dem Unternehmer frei über die Höhe und Art der Vergütung betriebsärztlicher Leistungen verhandeln, d. h. sie können entweder ein Stundenhonorar pauschal vereinbaren oder – auch wenn nur unzureichend betriebsärztliche Betreuungsleistungen als solche in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verankert sind – mit dem Unternehmer als Vergütungsanspruch ein Liquidationsrecht nach Maßgabe der GOÄ vereinbaren. Dies setzt allerdings voraus, dass die Vertragspartner sich über eine solche Form der Vergütung einigen. Kommt eine solche Vereinbarung zu Stande, muss dann geprüft werden, ob die GOÄ die Leistungen des Betriebsarztes enthält. Für Tätigkeitsbereiche des Betriebsarztes, welche in der GOÄ nicht abgebildet sind (wie z. B. Betriebsbegehungen, Beratungen des Arbeitgebers etc.) müssten so genannte Analogbewertungen gebildet werden, d. h. in der GOÄ enthaltene, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistungen könnten als Vergütungsgrundlage herangezogen werden. In einem zweiten Schritt müsste die GOÄ im Zuge einer Verordnungsnovelle um diese Positionen ergänzt werden.
Diese Sonderstellung der Arbeitsmediziner/Betriebsärzte beruht darauf, dass sie nicht auf der Grundlage der GOÄ abrechnen müssen, wenn sie im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses die beruflichen Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn erbringen und dafür ein Gehalt erhalten. Das Gleiche gilt, wenn der Arzt aufgrund eines Dienstvertrages seinem Arbeitgeber kontinuierlich die Erbringung beruflicher Leistungen gegenüber Dritten schuldet und hierfür eine pauschalierte Vergütung erhält. Ein solches "Dauerschuldverhältnis" stellt i. d. R. insbesondere die nebenberufliche oder hauptberufliche Tätigkeit eines niedergelassenen Arbeitsmediziners/Betriebsarztes dar.
Die Einführung einer amtlichen Gebührenordnung für Betriebsärzte birgt Vor- und Nachteile in sich, welche abzuwägen sind. Einerseits bietet die GOÄ eine Grundlage für eine betriebsärztliche Vergütung und schützt den Arbeitsmediziner/Betriebsarzt insofern vor einem rigorosen Preiswettbewerb, andererseits sind dann die Rahmenbedingungen der GOÄ zu akzeptieren, z. B. der Gebührenrahmen; keinesfalls darf dann der Einfachsatz unterboten werden. Zudem ist zu beachten, dass die GOÄ nur die vertragsschließenden Ärzte bindet, nicht aber den Auftraggeber sowie die betriebsärztlichen Dienste jedweder Rechtsform, welche dadurch für sich Wettbewerbsvorteile gegenüber den niedergelassenen Ärzten realisieren können.
Die Einführung einer Gebührenordnung für Betriebsärzte in die amtliche Gebührenordnung für Ärzte erweist sich als äußerst schwierig und langwierig. Derzeit gibt es keine verbindliche Gebührenordnung für arbeitsmedizinische Vorsorge. Der VDBW hat 2010 eine Aufstellung erstellt, die zwar keine Verbindlichkeit besitzt, aber die Vergütung von Leistungen zu strukturieren hilft.