Rechtliche Grundlagen

Staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften bilden den rechtlichen Rahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

Hier werden die Verpflichtungen des Arbeitgebers in diesen Bereichen – wie das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung aller Mitarbeiter oder die arbeitsmedizinische Vorsorge – konkret geregelt.

Hier werden die Verpflichtungen der Unternehmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz – wie das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung aller Beschäftigten oder die arbeitsmedizinische Vorsorge – konkret geregelt. Die folgende Aufzählung ist eine Auswahl wichtiger Gesetze für das betriebsärztliche Handeln.

Bereits seit 1973 ist durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgelegt, dass sich der Arbeitgeber bei der Durchführung von Arbeits- und Gesundheitsschutz von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit unterstützen lassen muss. Das Arbeitssicherheitsgesetz beschreibt Rolle und Aufgaben von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit und unterstreicht, dass Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in der Ausübung der arbeitsmedizinischen Tätigkeit weisungsfrei sind und selbstverständlich der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) aus dem Jahr 1996 hat das Ziel, die physische und psychische Gesundheit aller Beschäftigten zu erhalten und zu verbessern. Als zentrales Element verpflichtet es die Unternehmen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), seit 2013 explizit unter Berücksichtigung der psychischen Belastungen bei der Arbeit, nach Arbeitssicherheitsgesetz mit Unterstützung durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Arbeitsmedizinische Vorsorge, seit 2008 geregelt durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), zuletzt geändert 2019, ergänzt im Sinne der Individualprävention durch persönliche Aufklärung und Beratung der Beschäftigten die auf Betriebsebene getroffenen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die durch den Betriebsarzt/die Betriebsärztin durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Verhinderung und Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen, dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und der Weiterentwicklung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen entsprechend der im Anhang zur ArbMedVV festgelegten Vorsorgeanlässe eine Pflichtvorsorge veranlassen oder eine Angebotsvorsorge anbieten. Daneben haben Beschäftigte das Recht, sich auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen zu lassen. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wird durch Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) konkretisiert. BAuA - Technischer Arbeitsschutz (inkl. Technische Regeln) - Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
 

Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Betriebe. Die verschiedenen gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherer der öffentlichen Hand haben jeweils eine eigene DGUV Vorschrift 2 erlassen, die sich aufgrund der Branchenunterschiede insbesondere in der Zuordnung von Betriebsarten zu Betreuungsgruppen unterscheiden. Es ist daher wichtig, bei der Festlegung des Betreuungsumfangs jeweils die DGUV Vorschrift der für die Branche zuständigen Berufsgenossenschaft zugrunde zu legen. Diese findet sich auf der Website der zuständigen Berufsgenossenschaft. Die DGUV stellt Handlungshilfen zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 zur Verfügung. DGUV - Prävention - Vorschriften und Regeln - DGUV Vorschrift 2
Die DGUV Vorschrift 2 wurde 2017 evaluiert und befindet sich seitdem in der Überarbeitung.
 

Ziel des Präventionsgesetzes ist es, die Gesundheit aller unmittelbar in ihren „Lebenswelten“, also auch am Arbeitsplatz, zu fördern. Das Präventionsgesetz wurde 2016 beschlossen und soll neue Maßnahmen in den Bereichen Prävention und Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung ermöglichen. Hierzu können die Krankenkassen direkt mit den Betrieben unter Beteiligung ihrer Betriebsärztinnen und -ärzte Gesundheitsförderungsprogramme auflegen. Für kleine und mittelständische Unternehmen haben die Krankenkassen die Regionalen Koordinierungsstellen für die betriebliche Gesundheitsförderung eingerichtet. Betriebs- und Werksärztinnen und -ärzte sind aufgrund ihrer arbeitsschutzrechtlichen Aufgabenstellung mit der gesundheitlichen Situation der Beschäftigten im Betrieb vertraut. Sie sollen deshalb bei Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung als Berater und Unterstützer stets beteiligt werden. Darüber hinaus ist eine Verknüpfung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und den primärpräventiven Angeboten der Krankenkassen vorgesehen. So können Betriebsärztinnen und –ärzte allgemeine Schutzimpfungen durchführen und im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit  eine Präventionsempfehlung abgeben, die von den Krankenkassen bei der Entscheidung über die Erbringung einer Präventionsleistung berücksichtigt werden muss. Die Krankenkassen können zudem  mit den Betriebsärztinnen und -ärzten Verträge über die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen (Check-ups) schließen.
 

Durch die 15. Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 01.06.2022 ist es zu erheblichen Verunsicherungen bei Haus- und Fachärzt*innen bezüglich der korrekten Verfahrensweise bei Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung für den Erwerb oder die Verlängerung von Führerschienen gekommen.

Auch Patienten beklagen neuerdings besondere Auflagen der Fahrerlaubnisbehörden.

Daher wurde von Verkehrsmedizinern und Betriebsärzten als praktikabler Kompromiss mit der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) und dem Bundesministerium für digitales und Verkehr (BMDV) eine „erweiterte Befunddokumentation“ vereinbart. Vorgeschlagen wird eine rechtskonforme und praxisnahen Vorgehensweise, die die Interessen der betroffenen Menschen mit Behinderungen, z. B. Menschen mit Diabetes, aber auch der ausstellenden Ärzt*innen und nicht zuletzt auch der zuständigen Kommunen bzw. Fahrerlaubnisbehörden berücksichtigt.

Für eine praxisnahe und einfache Handlungshilfe wurden die Ausführungen der Anlage 4 FEV, die dort eine Fahreignung attestieren, in Form einer Checkliste als Bestandteil der Bescheinigung für die ärztliche Untersuchung extrahiert. Dabei ist zu beachten, dass diese Checkliste ausschließlich für die Gruppe 2 Anlage 4 FeV zu §11 gilt.
Für die Befunddokumentation in der Checkliste werden also grundsätzlich ausschließlich entlastende Befunde dokumentiert, die es der Sachbearbeitung einer Behörde sofort ermöglichen, verkehrsmedizinisch unkritische Fälle zu erkennen.

Grundsätzlich ist bei bekannten Erkrankungen in der Bescheinigung immer anzukreuzen, dass „Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können“.
Den Anforderung der BASt folgend, wird empfohlen, auf dem Formular zu Anlage 5 Abs. 1 FeV die verkehrsmedizinische Qualifikation aufzuführen, z. B. Fachärztin/Facharzt für …., und: Zusatzqualifikation Verkehrsmedizin.

Den kompletten Artikel (ursprünglich erschienen in der ASU 8/2023, mit Einverständnis des Gentner-Verlags abgedruckt im Mitgliedermagazin VDBW aktuell Dezember 2023) der Autorin Dr. Manuella Huetten und der Autoren Dr. med. Kurt Rinnert, Dr. Thomas Taplik finden Sie im Mitgliederbereich. Die Checkliste ist auf Wunsch der Autorin und der Autoren frei zugänglich.

Mit dem Cannabisgesetz (kurz: CanG) wird der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert.

Cannabisgesetz​​​​​​​

Weitere Links zu Arbeitshilfen

 

Arbeitssicherheitsgesetz  ASiG.pdf (gesetze-im-internet.de)

Arbeitsschutzgesetz (neu) ArbSchG.pdf (gesetze-im-internet.de)

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (neu) ArbMedVV.pdf (gesetze-im-internet.de)