Auffrischungsimpfung: Aufklärung kann ausschließlich mündlich erfolgen

Gemäß Schreiben der Bundesärztekammer vom 3. Dezember kann insbesondere bei einer Auffrischimpfung gegen COVID-19 die Aufklärung der Patienten ausschließlich mündlich erfolgen, wenn die Impfung durch dieselbe impfende Stelle und mit dem gleichen Impfstoff durchgeführt wird. Der Aufklärungsbogen muss dann nicht ausgehändigt werden; die begleitenden Impfdokumentationen lässt sich so auf ein notwendiges Mindestmaß beschränken. Die mündliche Aufklärung müsse lediglich mit einem kurzen Vermerk in der Patientenakte dokumentiert werden.

Wenn die Aufklärung bei der ersten bzw. zweiten Impfung durch dieselbe Ärztin, denselben Arzt oder dieselbe Einrichtung durchgeführt wurde und die zu impfende Person in der Praxis bekannt sei, könne darauf im Aufklärungsgespräch vor der Auffrischimpfung Bezug genommen werden. 

Die Juristen der BÄK weisen weiterhin darauf hin, dass auch bei Wiederholungsimpfungen stets eine kurze Anamnese durchgeführt wird. So sollte gefragt werden, ob bei den ersten Impfungen Nebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen aufgetreten oder in der Zwischenzeit neue Erkrankungen diagnostiziert worden seien, aus denen sich ggf. eine Kontraindikation für die Wiederholungsimpfung ergeben könne. Bei bekannten Vorerkrankungen ist zudem ggf. eine erneute Risiko-Nutzen-Abwägung vor der Wiederholungsimpfung vorzunehmen, bei der insbesondere auch über zwischenzeitlich neu bekannt gewordene Nebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen aufzuklären ist. Die Aufklärungsbögen vom Robert Koch-Institut bzw. dem Deutschen Grünen Kreuz bleiben Informationsgrundlage.

Impfende Stellen sollten ihre Patienten beispielsweise bei der Terminvereinbarung oder durch Aushänge darauf hinweisen. Auf eine Aushändigung der Bögen kann laut BÄK bei einer mündlichen Aufklärung verzichtet werden. Eine Aushändigung ist selbstverständlich weiterhin möglich, ebenso wie die Beibehaltung der Formularaufklärung bei Booster-Impfungen.

 

Zum Schreiben der BÄK