News Bild © Astrid Gast, AdobeStock

Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz

Zum Schutz vor einer Weiterverbreitung der Masern ist vorgesehen, dass nach 1970 geborene Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, in medizinischen Einrichtungen, Krankenhäusern oder Arztpraxen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder aber eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen. Personen, die bis zu den genannten Fristen keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden.

Die Durchführung der Schutzimpfung selbst bleibt jedoch grundsätzlich und insbesondere im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge freiwillig. Sie kann nicht durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden. Personen, die am 1. März 2020 bereits in Einrichtungen betreut werden oder dort tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen. Betroffen sind nur die nach 1970 geborenen.

Am 20.12.2019 hat der Bundesrat dem Entwurf des Bundestages zum Masernschutzgesetz zugestimmt. Mit der Zustimmung zum Referentenentwurf werden Ergänzungen und Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und des SGB V umgesetzt.

Viele Einzelheiten sind im aktuellen Gesetzentwurf recht genau geregelt (Bundesratsdrucksache 629/19). Das Gesetz tritt am 1.3.2020 in Kraft. Es gilt auch für das Personal in Betriebsarztpraxen.

 

Die Masernimpfung

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Sie verlaufen schwer und können Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich ziehen. Zur Prävention stehen gut verträgliche hochwirksame Impfstoffe zur Verfügung, die eine langfristige Immunität vermitteln. Impfungen schützen nicht nur das Individuum gegen die Erkrankung. Impfungen verhindern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung, wenn die erreichte Immunität durch Impfungen in der Bevölkerung hoch genug ist. Um die Zirkulation von Masern zu verhindern, ist bei mindestens 95 Prozent der Bevölkerung Immunität erforderlich. Deutschland hat die entsprechenden Impfquoten bislang nicht erreicht. Durch eine deutliche Steigerung der Impfquoten in Deutschland kann mittelfristig auch die Elimination der Masern in Deutschland und das von der WHO vorgegebene globale Ziel der Masernelimination erreicht werden.

Erwachsende mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit, sollen einmalig geimpft werden, sofern sie nach 1970 geboren sind (Epid. Bull. 34/2018, S. 342, 360), Mitarbeitende in medizinischen oder schulischen Einrichtungen zweimal.

Die Impfung gegen Masern gibt es in Kombination mit Mumps und Röteln als sogenannte MMR-Impfung bzw. zusätzlich in Kombination mit der Windpocken-Impfung (MMR-V). Eine zweite Impfung sollte möglichst früh im Abstand von mindesten vier Wochen zur ersten Impfung erfolgen. Die Impfung darf nicht während der Schwangerschaft erfolgen. Auch bei akutem Fieber (> 38,5° C) oder Überempfindlichkeit gegen bestimmte Bestandteile des Impfstoffs sollte nicht geimpft werden. Die Kontraindikationen sind den jeweiligen Fachinformationen der Impfstoffe zu entnehmen.

Jeder Arzt darf Schutzimpfungen durchführen. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen.


Wer ist betroffen?

Betroffen sind somit Personen in

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten, Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Personen in
  • Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, wie Diätassistenten, Ergotherapeuten, Hebammen, Logopäden, Medizinische Bademeister und Masseure, Orthoptisten, Physiotherapeuten und Podologen, Heilpraktiker, Osteopathen und Sprachtherapeuten,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdiensten und ambulante Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

Alle diese Personen ab einem Alter von zwei Jahren benötigen zwei Masernimpfungen. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in diesen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen die Impfungen nachweisen. Es gilt auch für dort ehrenamtlich Tätige, Praktikanten und  Leiharbeitnehmer. Universitäten sind grundsätzlich nicht erfasst. Wohngruppen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen, bei denen eine Ausbildung nicht im Vordergrund steht, sind ebenfalls keine Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes.

Für Personal in stationären Einrichtungen der Altenhilfe und Pflege, aber auch in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ist das Masernschutzgesetz nicht ohne Weiteres anwendbar. Diese Einrichtungen sind in § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG nicht aufgeführt. Für das Personal in diesen Einrichtungen wird von der Ständigen Impfkommission jedoch eine zweimalige Masern-Impfung empfohlen.

Verantwortlich ist die Leitung der Einrichtung.


Wer trägt die Kosten?

Nach Meinung des Gesetzgebers sind bei Personal in Gemeinschaftseinrichtungen schätzungsweise 166.000 Impfungen und in medizinischen Einrichtungen 60.000 Impfungen zu erwarten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Kosten für die Serologie und Impfdosen nicht vom Arbeitgeber getragen werden (müssen). Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern.

Wenn Bürgerinnen und Bürger ihren Pflichten dadurch nachkommen, dass sie ein ärztliches Zeugnis über eine serologische Testung auf Masern-Antikörper vorlegen, kostet die ärztliche Leistung nach Nummer 1 (Beratung), Nummer 5 (kleine körperliche/ symptomenbezogene Untersuchung) und Nummer 250 (Blutentnahme) der GOÄ zwischen 12 und 25 Euro. Hinzu kommen die Laborkosten für die Serologie im Labor, die privat nach GOÄ oder als Igel-Leistung (Nummer 4396 für Masern-Antikörper vom Typ Immunglobulin-G der GOÄ) abgerechnet werden, in Höhe von 13,99 bis 16,09 Euro. In der Regel rechnen die Labore hier den 1,15-fachen Satz ab, also entstehen Kosten in Höhe von etwa 16 bis 18,50 Euro pro serologischer Untersuchung. Die Kosten den Bürger betragen für den Nachweis einer serologisch ermittelten Immunität also insgesamt zwischen 28 und 43 Euro.


ArbMedVV und InfSchG

Betriebsärzte sollten (sinnvollerweise) in das Management der Fragen rund um das Masernschutzgesetz im Betrieb eingebunden werden. Sie können auch Impfungen oder Serologiebestimmungen zu Lasten des Arbeitgebers anbieten, wenn dies so mit dem Arbeitgeber vereinbart wird. Eine Abrechnung der Impfungen mit den Krankenkassen ist nur möglich, wenn zuvor eine vertragliche Regelung abgeschlossen wird.

Die Erhebung des Impf- oder Serostatus zur Erbringung des Nachweises nach § 23a IfSG ist keine Aufgabe nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Übernimmt der Betriebsarzt die Erhebung des Impf- oder Serostatus (Eignungsfeststellung), muss sie klar von der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV getrennt werden. Der Betriebsarzt muss den Beschäftigten über den Zweck aufklären und ihm den Impf- oder Serostatus unabhängig von der Vorsorgebescheinigung attestieren. Die Schweigepflicht des Betriebsarztes gegenüber dem Arbeitgeber bleibt bestehen (Frage 1.49 der FAQ zur ArbMedVV). Weitere Informationen ergeben sich aus einer gemeinsamen Stellungnahme von BMAS und BMG.

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und im Rahmen einer durchgeführten Vorsorge anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und um Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Zum Vorgehen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und im Vorsorgetermin hat der Ausschuss für Arbeitsmedizin die Arbeitsmedizinischen Regeln „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ (AMR 6.5) und „Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen“ (AMR 6.6) erarbeitet.

Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat Tätigkeitsbereiche und Tätigkeiten dahingehend geprüft, ob Beschäftigte einem höheren Risiko als die Allgemeinbevölkerung ausgesetzt sind, sich durch impfpräventable biologische Arbeitsstoffe zu infizieren. Dabei wurden insbesondere die Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser biologischen Arbeitsstoffe, die Übertragungswege sowie die Art der Tätigkeiten einschließlich Art, Dauer und Ausmaß einer möglichen Exposition beurteilt. Die dabei als relevant beurteilten Tätigkeiten wurden in die Liste der Pflichtuntersuchungen in die BioStoffV (alte Fassung) aufgenommen. Nach diesem Konzept waren Impfungen im Rahmen der Angebotsuntersuchungen deshalb nur im Einzelfall erforderlich, wenn sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung identifizieren ließ. Der ABAS hat darauf hingewiesen, dass bei dieser Beurteilung die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) nur bedingt anwendbar sind, da dort unter beruflicher Indikation nicht nur Arbeitsschutzbelange, sondern auch Fragen des Drittschutzes und des Schutzes anderer, besonders zu schützender Personengruppen subsumiert werden. An dem vorstehend Ausgeführten hat sich durch das Inkrafttreten der ArbMedVV nichts geändert (Frage 1.34. der FAQ zur ArbMedVV).


Wer sollte geimpft werden?

Die STIKO hat Empfehlung und wissenschaftliche Begründung für die Angleichung der beruflich indizierten MMR- und Varizellen-Impfung am 09.01.2020 veröffentlicht.

Die STIKO führt aus, dass die MMR-Impfung für nach 1970 geborene Personen (einschließlich Auszubildende, Praktikantinnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige) in folgenden beruflichen Tätigkeitsbereichen indiziert ist

  • Medizinische Einrichtungen (gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
  • Einrichtungen der Pflege (gemäß § 71 SGB XI)
  • Gemeinschaftseinrichtungen (gemäß § 33 IfSG)
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern (gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG)
  • Fach-, Berufs- und Hochschulen


Bleibt der Impfstatus unklar, empfiehlt die STIKO die Schutzimpfungen nachzuholen. Eine positive Serologie zeigt Immunität an, die negative schließt Immunität nicht aus. Dann muss nachgeimpft werden.

Eine Antikörperkontrolle nach den Impfungen wird von der STIKO nicht empfohlen


Was geschieht bei  fehlender Immunität?

Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden. Bei Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, und bei Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge muss das Gesundheitsamt informiert werden und im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betretensverbote ausgesprochen werden, wenn der erforderliche Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens zehn Tage) vorgelegt wurde.

Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorgelegt wird, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln. Das Gesundheitsamt soll nicht nur in den Fällen des fehlenden Nachweises benachrichtigt werden, sondern auch in den Fällen, in denen sich aus dem vorgelegten Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist (etwa bei vorübergehender medizinischer Kontraindikation) oder vervollständigt werden kann (etwa im Fall einer noch erforderlichen Folgeimpfung). Die Einrichtungsleitung muss dem Gesundheitsamt Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse übermitteln. Der Weg der Übermittlung ist gesetzlich nicht festgelegt, es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 32 Datenschutzgrundverordnung, DSGVO).

Als Konsequenz eines nicht erbrachten Nachweises ist vorgesehen, dass die Leitung der jeweiligen Einrichtung eine solche Person, nicht in Gemeinschaftseinrichtungen aufnehmen darf oder einer solchen Person in Einrichtungen keine Tätigkeiten übertragen darf. Für Personen, die in den genannten Einrichtungen beruflich tätig werden möchten, bedeutet die Regelung eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung und somit einen Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl (Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 GG). Der Eingriff ist durch die damit verfolgten Zwecke des Schutzes der öffentlichen Gesundheit als wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt.


Noch Fragen?

Auf der Internetseite www.masernschutz.de finden Sie Fragen- und Antworten sowie Informationen für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen und für Leitungen von Einrichtungen, die Ärzteschaft und den öffentlichen Gesundheitsdienst.

FAQs für Schulen, KITAs und Medizinische Einrichtungen, sind sehr detailliert dargestellt unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Impfen/_documents/Masernschutzgesetz.html

Mustervorlagen für Bescheinigungen finden sich hier