Zur Einführung: „Der Bundesregierung sind keine Hinweise von Herstellern medizinischer Masken zu besonderen bzw. unvertretbaren Risiken beim Tragen entsprechender Medizinprodukte bekannt. Sofern entsprechende Risiken seitens des Herstellers eines Medizinproduktes im Rahmen seiner Produktentwicklung bzw. Konformitätsbewertung identifiziert würden, wäre der Hersteller gesetzlich verpflichtet, diese innerhalb seines Risikomanagements zu berücksichtigen, die Risiken zu bewerten sowie bei unvertretbaren Risiken risikominimierende Maßnahmen, wie z. B. entsprechende Hinweise in den Gebrauchsinformationen, zu ergreifen“.
Zur Frage, ob Atemwegserkrankungen im Zuge des Tragens einer MNB zunehmen oder sich verstärken: „Die Frage nach möglichen gesundheitlichen Folgen von Mund-Nasen-Bede‐ckung/Mund-Nasen-Schutz (MNB)/(MNS)-Tragen sind nicht Gegenstand von Untersuchungen, die von der Bundesregierung beauftragt wurden. Die Bundesregierung verweist auf die Stellungnahme der zuständigen Fachgesellschaften, insbesondere die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie (DGP) zur Auswirkung von Mund-Nasenmasken auf den Eigen- und Fremd-schutz bei aerogen übertragbaren Infektionen in der Bevölkerung (https://pneumologie.de/fileadmin/user_upload/COVID-19/2020-05-08_DGP_Masken.pdf).“
Zum Zusammenhang des Tragens einer MNB mit psychischen Erkrankungen: „Der Bundesregierung liegen aktuell keine Daten zum kausalen Zusammenhang von Tragen eines Mund-Nase-Schutzes und der Entwicklung psychischer Erkrankungen vor. Bislang ist der Bundesregierung auch kein themenbezogenes Projekt bekannt. Grundsätzlich muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass für eine kausale Betrachtung der Zeitraum der Pandemie noch sehr kurz ist und die Erfassung dieses Sachverhaltes eine spezielle Herangehensweise benötigt (z. B. Gruppenvergleiche, Wiederholungsbefragungen etc.) Auch Literaturrecherchen haben bis auf das Auffinden von Vermutungen aus diversen Pressemeldungen keinen Hinweis auf belastbare Studien ergeben.
Bezogen auf den Arbeitsschutz und zur Prävention psychischer Belastungen wird auf die Ausführungen in der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (Fassung vom 20. August 2020; Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS – www.baua.de/ausschuesse; GMBl 2020 S. 484-495 (Nr. 24/2020 v. 20.8.2020) verwiesen.“