Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) diskutiert im Rahmen der Novellierung der Vorschrift 2 zur arbeitsmedizinischen Betreuung weiterhin die Halbierung der betriebsärztlichen Mindesteinsatzzeit in der Betreuungsgruppe III von zwölf auf sechs Minuten pro Beschäftigtem und Jahr.
In sechs Minuten ist keine qualitativ hochwertige arbeitsmedizinische Betreuung mit ihren vielfältigen Facetten zu gewährleisten. Gerade die Covid-19-Pandemie belegt eindrücklich: ohne Betriebsärztinnen und Betriebsärzte wäre keine individuelle Beratung von gesundheitlich besonders gefährdeten Beschäftigten, keine Strategieplanung von Arbeitgebern zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten und kein Impfprogramm am Arbeitsplatz möglich gewesen.
Von einer solchen Neuregelung sind auch Beschäftigte im Gesundheitswesen, insbesondere angestellte Ärztinnen und Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen bzw. medizinischen Versorgungszentren (MVZ) betroffen.
Perspektivisch ist eher eine Angleichung der Kapazitäten des medizinischen Arbeitsschutzes an die sicherheitstechnischen Ressourcen in den Betrieben, aber auch in den verschiedenen Institutionen des Arbeitsschutzes erforderlich.