Wir begrüßen ausdrücklich den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (PDSG) mit seinen Regelungen bezüglich der ePa hinsichtlich ihrer Inhalte, ihrer Nutzung, der Verarbeitungsbefugnisse und der Zugriffskonzeption. Wir sehen darin einen weiteren wichtigen Schritt zur Digitalisierung unseres Gesundheitswesens einschließlich der Vernetzung aller Akteure im Gesundheitswesen.
Wir begrüßen es sehr, dass in diesem Gesetzentwurf erstmalig auch Arztgruppen berücksichtigt wurden, die nicht primär an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, wie z. B. der Öffentliche Gesundheitsdienst und die Betriebsärzte, aber wichtige Säulen unseres Versorgungssystems darstellen.
Die Nutzung der ePA ist für die Patienten freiwillig und soll Daten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Nutzung für Zwecke der Gesundheitsversorgung, insbesondere zur gezielten Unterstützung von Anamnese und Befunderhebung bereitstellen (§ 341 PDSG).
Gemäß § 352 PDSG dürfen die dort aufgeführten Leistungserbringer nur mit Einwilligung der Versicherten auf die Daten zugreifen.
Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin erhalten aber nur Zugriff auf die Daten nach § 341 Abs. 2 Nr. 5 PDSG (elektronische Impfdokumentation). Diese Regelung beruht auf § 132 e SGB V. Wir begrüßen diese als einen ersten Schritt.
Nicht berücksichtigt wurde § 132f SGB V, wonach die oben genannten Arztgruppen Verträge mit den gesetzlichen Krankenkassen über die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 SGB V abschließen können. Grundlage einer sinnvollen Präventionsempfehlung ist eine gezielte Anamnese. Diese soll durch die sektorenübergreifende Nutzung der ePA unterstützt werden. Daher fordern wir für Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin die gleichen Zugriffsrechte auf die ePA wie die unter § 352 Nr.1 PDSG genannten Ärzte. Grundvoraussetzung bleibt immer die Einwilligung der Versicherten.
Betriebs- und Werksärzte führen auch Beratungen von Beschäftigten im Rahmen der in der Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) geregelten arbeitsmedizinischen Vorsorge durch. Obligater Bestandteil der ganzheitlichen Beratung der Beschäftigten ist nicht nur die Erhebung der Arbeitsanamnese, sondern auch die Berücksichtigung von noch bestehenden bzw. früheren Erkrankungen in Hinblick auf deren Auswirkungen auf die ausgeübte Tätigkeit. Auch hier kann es sinnvoll sein, wenn Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin im Einzelfall auf die ePA mit Zustimmung der Versicherten zugreifen dürfen.
Betriebsärzte erheben vielfältige Daten von Spirometrie, bei EKG- und Laborbefunden. Auch diese können mit Einwilligung des Beschäftigten in das System eingespeist werden und eine wichtige Unterstützung des gesamten Gesundheitssystems darstellen.