"Für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gelten im Pandemiefall dieselben Vorsichtsmaßnahmen wie für jede Arztpraxis; diese ergeben sich aus dem Pandemieplan und Anordnungen des Bundes und der Länder. Als pragmatische Lösung könnten in der Notsituation arbeitsmedizinische Vorsorgen auch telefonisch durchgeführt werden. Denn bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge steht die Beratung im Vordergrund."
(Quelle: BMAS, Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus)
Auch die üblichen Aspekte in dieser Stellungnahme sind für Betriebsärzte in der Beratung wichtig.