Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in Deutschland haben durch bestehende betriebliche Betreuungsstrukturen u.a. einen guten Zugang zu den ca. 45 Millionen Beschäftigten. Sie erfahren eine hohe Akzeptanz und verfügen über Detailkenntnisse zu den teilweise sehr unterschiedlichen Abläufen in Betrieben und Unternehmen. Darüber hinaus haben sie Einblicke und Kenntnisse in die unterschiedlichen tätigkeitsspezifischen Gefährdungen der Beschäftigten an ihren jeweiligen Arbeitsplätzen und kennen zudem die besonders schutzbedürftigen Beschäftigten. Auf dieser Grundlage ist eine evidenzbasierte Beratung von Beschäftigten und Arbeitgebern sowie weiterer betrieblicher Akutere zu allgemeinen und individuellen arbeitsmedizinischen Fragestellungen möglich und in Deutschland auch über einschlägige Gesetze und Verordnungen verbürgt. Die Corona-Pandemie zeigt uns einmal mehr, dass dieses Beratungs- und Versorgungsangebot sowohl zu Corona-spezifischen als auch anderen generellen Fragen zum medizinischen Arbeitsschutz deutlich vermehrt abgerufen werden.
Durch Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen, etwa das Arbeitssicherheitsgesetz, besteht bei der arbeitsmedizinischen Betreuung der Betriebe für alle Beteiligten Rechtssicherheit. Die Vorgaben zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes werden durch die DGUV Vorschrift 2 der gesetzlichen Unfallversicherungsträger näher beschrieben.
Besonders wichtig ist in diesem Kontext, dass die DGUV Vorschrift 2 u.a. die arbeitsmedizinische Betreuung der Betriebe und Unternehmen nicht nur auf spezielle betriebsspezifische Inhalte reduziert, sondern neben der sicherheitstechnischen auch eine arbeitsmedizinische Grundbetreuung verpflichtend vorschreibt und diese mit einem mindestens einzuhaltenden arbeitsmedizinischen prozentualen Betreuungsanteil klar beziffert.
Zu den Corona-spezifischen Inhalten dieser Grundbetreuung gehören zum Beispiel sowohl die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften oder von betrieblichen Interessenvertretungen, die eine spezielle Beratung zur Erstellung und Umsetzung von Hygieneplänen oder Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung benötigen als auch von Beschäftigten. Weitere wichtige Aufgaben der Grundbetreuung stellen ferner die Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung im Rahmen der Verhältnis- und der Verhaltensprävention dar oder die Etablierung von geeigneten Organisationstrukturen, um den medizinischen Arbeitsschutz in die Führungskultur eines Betriebes oder Unternehmens zu integrieren. Nicht vergessen sollte man hier ebenfalls die Untersuchung von speziellen gesundheitsrelevanten Ereignissen im Unternehmen sowie die Mitwirkung bei betrieblichen Besprechungen.
Die im „Memorandum des VDBW zur DGUV Vorschrift 2 in Zeiten der Epidemie“ vom 31.8.2020 vorgeschlagene Stärkung der Grundbetreuung in der Pandemie wird von den Unterzeichnern unterstützt.
Unabhängig von der Corona-Pandemie wird es zukünftig noch viel wichtiger sein, dass die arbeitsmedizinische Grundbetreuung in der DGUV Vorschrift 2 weiter gestärkt und ausgebaut wird. Die drei arbeitsmedizinischen Verbände unterstützen daher mit dem hier vorhandenen Fachwissen sehr gerne alle Akteure in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, wenn es gilt, die DGUV Vorschrift 2 zukunftsfähigen weiter zu entwickeln.
Darüber hinaus werden die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in Deutschland die Betriebe und Unternehmen in Zeiten der Pandemie auch bei weiteren Aufgaben unterstützen, wie etwa bei Corona-Impfungen oder Corona-Testungen. Hier ist jedoch zwischen den Maßnahmen des allgemeinen Infektionsschutzes der Gesamtbevölkerung und arbeitsmedizinischen Aufgaben zu unterscheiden.
Für die DGAUM e. V.
Prof. Dr. med. Hans Drexler
Für den VDBW e. V.
Dr. med. Wolfgang Panter
Für den BsAfB e. V.
Silke Kretzschmar